Jugendordnung der Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Rechtsstellung

  1. Die Jugendgruppen der Feuerwehren des Landkreises Cham haben sich zur „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ zusammengeschlossen. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ ist eine Organisation innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Cham, welche unter Beachtung der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten kann.
     
  2. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ hat ihren Sitz in Cham.
     
  3. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ ist die Gemeinschaft der Jugendgruppen innerhalb der Feuerwehren des Landkreises Cham, die sich zu den Idealen der Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt. Dieser Zielsetzung dienen insbesondere
  • Pflege des Verantwortungsbewusstseins und des Kameradschaftsgeistes
  • Förderung des sozialen Engagements
  • staatsbürgerliche und internationale Begegnungen
  • Gestaltung der Freizeit durch Gruppenarbeit, Fahrten, Zeltlager usw.
  • Beteiligung an Sportveranstaltungen der Feuerwehren
  • Mitgestaltung der Traditionspflege der Feuerwehren
  • Förderung der Aus- und Fortbildung
     
  1. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendgruppen und deren Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch
  • Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit
  • Fortbildung der in der Jugendarbeit tätigen Führungskräfte
  • Organisation von Jugendtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendgruppen und ihrer Führungskräfte
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und mit den Jugendringen auf Kreisebene
  • Pflege internationaler Beziehungen und Zusammenarbeit
  • Vertretung der Interessen der Jugendarbeit der Feuerwehren

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ sind die Jugendgruppen der Mitgliedsfeuerwehren des Kreisfeuerwehrbandes Cham, wenn sie die „Jugendordnung für die Jugendgruppen der Feuerwehren Bayerns“ angenommen haben.

 

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Förderung der Jugendarbeit verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses durch den Kreis-Jugendfeuerwehrtag als Beschlussorgan (oder auf Vorschlag des/der Kreis-Jugendfeuerwehrwartes/Kreis-Jugendfeuerwehrwartin durch den Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Jugendordnung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ teil. Sie sind verpflichtet, die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 5 Organe

Organe der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ sind

  1. der Kreis-Jugendfeuerwehrtag
  2. der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
  3. die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung

 

§ 6 Kreis-Jugendfeuerwehrtag

  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrtag ist das Beschlussorgan der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“. Er tritt einmal im Geschäftsjahr unter dem Vorsitz des/der Kreisjugendfeuerwehrwartes/in, bei dessen/deren Verhinderung in Vertretung durch den/die 1. Stellvertreter/in zusammen.
     
  2. Der Kreis-Jugendfeuerwehrtag besteht aus

a) dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss

b) den Jugendfeuerwehrwarten/innen

c) den Jugendgruppensprechern/innen
 

  1. Zeitpunkt und Ort des Kreis-Jugendfeuerwehrtages werden durch den/die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist für die Einladung und Zustellung der Tagesordnung beginnt mit dem Tag der Absendung an die, der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung zuletzt mitgeteilten und bekannten Anschriften.
  1. Zum Kreis-Jugendfeuerwehrtag können weitere Personen, Behörden und Organisationen durch den Kreis-Jugendfeuerwehrwart/die Kreis-Jugendfeuerwehrwartin in Abstimmung mit dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss eingeladen werden. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
  1. Vorschläge zu Wahlen sowie Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich der Tagesordnung anzufügen, sind mindestens eine Woche vor Versammlung schriftlich an den/die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in zu richten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt der Kreis-Jugendfeuerwehrtag.
  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind der/die Jugendfeuerwehrwart/in sowie der/die Jugendgruppensprecher/in der Mitglieder gemäß § 2 dieser Jugendordnung sowie die Mitglieder des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses gemäß § 7 Nr. 1 dieser Jugendordnung.
    Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in, sowie der/die Jugendgruppensprecher/in können sich durch eine/n Vertreter/in vertreten lassen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb sechs Wochen ein neuer Kreis-Jugendfeuerwehrtag mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welcher dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  1. Jede/r Stimmberechtigte/r hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen der Jugendordnung sowie einer Auflösung der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ (unter Beachtung des § 11) ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nach § 6 Nr. 5 dieser Jugendordnung erforderlich.
  1. Über den Kreis-Jugendfeuerwehrtag ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in oder in Stellvertretung zu unterzeichnen ist.
  1. Aufgaben des Kreis-Jugendfeuerwehrtages sind

a) Wahl des/der 1. stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes/in

b) Wahl des/der 2. stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes/in

c) Wahl des/der Kreis-Jugendgruppensprechers/Kreis-Jugendgruppensprecherin

d) Wahl des/der Schriftführers/Schriftführerin

e) Wahl des/der Kassenwarts/Kassenwartin (Kassier)

f) Wahl zweier Kassenprüfer

g) Genehmigung der Jahresberichte und des Kassenberichtes

h) Entlastung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses

i) Beschlussfassung über Änderungen/Ergänzungen und Neufassung der Jugendordnung und Auflösung der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“

j) Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge

k) Festlegung von Richtlinien für die Jugendarbeit auf Kreisebene

 

§ 7 Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss

  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus

a) der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung (nach § 8 dieser Jugendordnung)

b) dem/der Kreis-Jugendgruppensprecher/in

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Kassenwart/in (Kassier)

e) den Inspektionsjugendwarten/innen

f) den Vertretern/innen der Jugendwarte der einzelnen Inspektionsbereiche

g) den Fachbereichsleitern/innen

  1. Der/Die Kreis-Jugendgruppensprecher/in wird von den Jugendgruppensprechern/innen aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 8 Nr. 4 entsprechend.
  1. Der/Die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in sowie zwei Kassenprüfer werden durch die stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsfeuerwehren auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 8 Nr. 4 entsprechend.
  1. Die Fachbereichsleiter/innen (z.B. EDV/Internet, Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, Zeltlager, Bildung usw.) werden vom Kreis-Jugendfeuerwehrwart / von der Kreis-Jugendfeuerwehrwartin im Einvernehmen mit dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss berufen. Dies gilt auch für den Fall einer Abberufung.
  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss wird durch den/die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen.
  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Kreisjugendfeuerwehrwart mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  1. Über die Dienstbesprechung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses ist durch den/die Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Kreisjugendfeuerwehrwart, oder in dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter gegenzuzeichnen.
  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrwart/die Kreis-Jugendfeuerwehrwartin kann zur Sitzung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses auch weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen.

 

§ 8 Kreis-Jugendfeuerwehrleitung

  1. Die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung besteht aus

a) dem Fach-KBM-Jugend im Landkreis Cham

b) dem/der 1. und 2. stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in

  1. Der Fach-KBM-Jugend wird durch den Kreisbrandrat bestellt und abberufen und ist kraft Amtes Kreis-Jugendfeuerwehrwart der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“. Die Bestellung des Fach-KBM-Jugend als Kreis-Jugendfeuerwehrwart wird durch die stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsfeuerwehren der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ im Kreis-Jugendfeuerwehrtag bestätigt. Das Amt als Fach-KBM-Jugend endet in jedem Fall mit einer Neuwahl des Kreisbrandrates nach Art. 19 BayFwG.
  1. Die stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwarte/innen werden auf Vorschlag des Kreisbrandrates von den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsfeuerwehren der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ im Kreis-Jugendfeuerwehrtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
  1. Gewählt, in geheimer Wahl, ist derjenige/diejenige, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Erreicht dies keiner/keine, so ist ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) mit den beiden Kandidaten/innen durchzuführen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist ein Losentscheid durchzuführen.
  1. Der/Die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in sowie der/die 1. und 2. stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart/in vertritt die Belange der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ im Kreisfeuerwehrverband Cham sowie auf Bezirks- und Landesebene. Insbesondere vertritt er die Interessen und Belange bei der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Oberpfalz auf Bezirksebene sowie der Jugendfeuerwehr Bayern auf Landesebene. Dabei sind die satzungsgemäßen Vorgaben des Kreisfeuerwehrverbandes Cham einzuhalten und Entscheidungen in Absprache mit dem Kreisverbandsvorsitzenden zu treffen.
  1. Der/Die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in sowie der/die 1. und 2. stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart/in sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis verpflichtet sich der/die 1. stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart/in dem Verein gegenüber, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der Kreisjugendfeuerwehrwart/in, der/die 2. stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart/in nur im Falle der Verhinderung des/der Kreis-Jugendfeuerwehrwartes/in sowie des/der 1. stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes/in auszuüben.

 

§ 9 Aufgaben Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss sowie der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung

  1. Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss und die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung haben die Aufgabe, den Kreis-Jugendfeuerwehrtag inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten.
  1. Weiterhin haben sie die Aufgabe, die Beschlüsse des Kreis-Jugendfeuerwehrtages umzusetzen, zu verwirklichen und sich im Sinne dieser Jugendordnung bzw. der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham -in jeweils aktueller und gültiger Fassung- für die Feuerwehrjugend einzusetzen.
  1. Verantwortliche Funktionsträger im Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss sowie die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung, ausgenommen dem Fach-KBM-Jugend nach § 8 Nr. 2 dieser Jugendordnung, welche schwerwiegend gegen die Ziele und Aufgaben dieser Jugendordnung verstoßen oder das Ansehen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Cham schädigen, können auf Antrag und Beschluss des Kreis-Jugendfeuerwehrtages mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsfeuerwehren der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ aus dieser ausgeschlossen werden.

 

§ 10 Verwaltung und Finanzierung

  1. Die Verwaltung und Geschäfte der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
  1. Finanzielle Mittel für die Arbeit der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ werden u.a. durch Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Cham, Zuschüsse, Spenden und Schenkungen Dritter, durch Beihilfen und Zuschüsse der Landesregierung und der Kreisverwaltung, der Jugendfeuerwehr Bayern im LFV Bayern e.V. und aus dem Kreisjugendring aufgebracht.
  1. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss in eigener Zuständigkeit. Über Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 Euro kann der/die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in entscheiden. Der/Die Kassenwart/in führt die Kasse und erstellt einen Kassenbericht.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ dürfen nur für die in dieser Jugendordnung beschriebenen Aufgabe und Zwecke sowie der satzungsgemäßen Zwecke des Kreisfeuerwehrverbandes Cham verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Auflösung

  1. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ kann nicht aufgelöst werden, solange im Landkreis Cham noch Jugendgruppen der Feuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.
  1. Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ an den Kreisfeuerwehrverband Cham über.

 

§ 12 Betreuung und Förderung

Der Kreisfeuerwehrverband Cham betreut und fördert die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“.

Der zuständige Kreisverbandsvorsitzende ist von den Sitzungen der Organe in Kenntnis zu setzen und kann daran teilnehmen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham.

Die Jugendordnung wurde durch den Kreis-Jugendfeuerwehrtag am 31. Oktober 2018 in Roding beschlossen und durch die Vorstandschaft der Kreisfeuerwehrverbandes Cham am 09.01.2019 bestätigt.

Diese Jugendordnung tritt mit Wirkung vom 31.10.2018 in Kraft.

Die durch den Kreis-Jugendfeuerwehrtag am 04.03.1995 beschlossene und am 18.07.1995 durch den Kreisfeuerwehrverband Cham bestätigte Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Cham im Kreisfeuerwehrverband Cham“ in der Fassung vom 04.03.1995 mit 1. Änderung vom 07.09.2007 tritt somit außer Kraft.

 

 

Für die
Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham

Cham, den 31.10.2018

Florian Hierl, KBI
Kreis-Jugendfeuerwehrwart

Für den
Kreisfeuerwehrverband Cham

Cham, den 31.10.2018

Michael Stahl, KBR
Kreisverbandsvorsitzender

 

Gültig ist einzig und allein die unterzeichnete Fassung, welche in der Kommandantendienstversammlung am 31. Oktober 2018 in Roding beschlossen wurde. Der Herausgeber der Internetseite gibt keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit des oben veröffentlichten Textes.