Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

  1. Die Feuerwehren des Landkreises Cham bilden den „Kreisfeuerwehrverband Cham“, im nachfolgenden Kreisfeuerwehrverband genannt.
     
  2. Der Kreisfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Cham.
     
  3. Der Verein führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Cham“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V“.
     
  4. Der Kreisfeuerwehrverband ist Mitglied des Bezirksfeuerwehrverbandes Oberpfalz  e.V.
     
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Jugendfeuerwehr

  1. Innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Cham besteht eine Jugendorganisation, die Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham.
     
  2. Die Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham hat folgende Rechte:

a) sich selbst eine Jugendordnung zu geben,
b) eigene Leitungsorgane zu wählen,
c) eine eigene Jugendkasse zu führen;

  1. Die Jugendfeuerwehr kann im Rahmen ihrer Jugendordnung unter Beachtung der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.

 

§ 3 Zweck

  1. Der Kreisfeuerwehrverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel des Kreisfeuerwehrbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

 

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der  Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer  angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsatz nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) – ausgeübt werden.
     
  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft die  Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
     
  3. Der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Kreisfeuerwehrverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Kreisfeuerwehrverbandes. 
     
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Kreisfeuerwehrverbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon, usw.     
     
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
     
  6. Von der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

 

§ 5 Aufgaben

Der Kreisfeuerwehrverband hat folgende Aufgaben:

a) Förderung der Aus- und Fortbildung der Feuerwehren.
b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen der Mitgliedsfeuerwehren.
c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer Jugendgruppen, sowie ihrer Kinderfeuerwehren.
d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Stellen.
e) Förderung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und aller im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen.
f)  Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen.
g) Unterstützung und Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können werden:

a) Freiwillige Feuerwehren des Landkreises Cham (Feuerwehrvereine),
b) Besondere Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG,
c) Ehemalige besondere Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG,
d) Einzelpersonen aus den Mitgliedsfeuerwehren,
e) Kreisfeuerwehrarzt,
f) Fachberater und Fachbereichsleiter,
g) Werkfeuerwehren,
h) Betriebsfeuerwehren;

  1. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
     
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft. Anträge sind schriftlich an den Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden zu richten.
     
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Ehren-KBR, Ehren-KBI und Ehren-KBM sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft vom Kreisfeuerwehrverbandsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Kreisfeuerwehrverbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Kreisfeuerwehrverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 9 Verbandsorgane

  1. Organe des Kreisfeuerwehrverbandes sind:

a) die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung,
b) der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss,
c) die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft;

  1. In der Feuerwehr tätige Mitglieder der Kreisfeuerwehrverbandsorgane scheiden mit der Beendigung der funktionellen Tätigkeit in einer Feuerwehr, nachdem durch den jeweiligen Inspektionsbereich der Vorschlag zur Wahl in ein Verbandsorgan erfolgte, aus ihren Ämtern aus. 
     
  2. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 10 Kreisfeuerwehrverbandsversammlung

  1. Mitglieder der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung sind:

a) die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft,
b) der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss,
c) die Kommandanten der Mitgliedsfeuerwehren,
d) die Vorsitzenden bzw. Delegierten der Mitgliedsfeuerwehrvereine,
e) die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses nach § 7 der Jugendordnung,
f) die besonderen Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG,
g) die ehemaligen besonderen Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG,
h) der Kreisfeuerwehrarzt,
i) die Fachberater und Fachbereichsleiter,
j) die Ehrenmitglieder nach § 7 der Satzung,
k) je ein Vertreter der Werk- bzw. Betriebsfeuerwehren,
l) die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d) sowie § 6 Abs. 2 dieser Satzung; 

  1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Kreisfeuerwehrverbandsversammlung statt. Jede Kreisfeuerwehrverbandsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 1. Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
     
  2. Die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss dies beschließt oder dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
     
  3. Die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Kreisfeuerwehrverbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Kreisfeuerwehrverbandsversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 
     
  4. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 6 Abs. 1 u. 2 und § 7 dieser Satzung sowie die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses nach § 7 der Jugendordnung. Jede Mitgliedsfeuerwehr hat für pro angefangene 18 zahlende Aktive eine Stimme. Alle übrigen erschienenen Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Stimmenbündelung für die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (Führungsdienstgrade, Vorsitzende, Kommandanten, Delegierten, etc.) ist nicht möglich. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse hierüber bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
     
  5. Über die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
     
  6. Der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Kreisfeuerwehrverbandsausschuss zur Kreisfeuerwehrverbandsversammlung weitere Personen, Behörden und Organisationen, die dem Kreisfeuerwehrverband nahestehen, einladen.

 

§ 11 Aufgaben der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung

  1. Die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der drei Stellvertreter des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden in der Reihenfolge 1. Stellvertreter ist ein Kreisbrandinspektor, 2. Stellvertreter ist ein Kommandant und 3. Stellvertreter ist ein Vereinsvorsitzender, je auf Vorschlag des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden unter Berücksichtigung regionaler Ausgewogenheit.
b) Wahl des Kreisfeuerwehrverbandsschriftführers.
c) Wahl des Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeisters.
d) Bestätigung der Vertreter der Vereinsvorsitzenden der Feuerwehrinspektionsbereiche im Landkreis Cham in den Kreisfeuerwehrverbandsausschuss.
e) Bestätigung der Vertreter der Kommandanten der Feuerwehrinspektionsbereiche im Landkreis Cham in den Kreisfeuerwehrverbandsausschuss.
f) Bestätigung der zwei Vertreter der Kreisbrandmeister.
g) Bestätigung der in den Feuerwehrinspektionsbereichen im Landkreis Cham bestellten Delegierten sowie Ersatzdelegierten zur Bezirksfeuerwehrverbandsversammlung und Landesfeuerwehrverbandsversammlung.
h) Wahl von zwei Kassenprüfern sowie von zwei Ersatzkassenprüfern.
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
j) Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes sowie Entlastung der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft und des Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeisters.
k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes.
l) Erlass einer Geschäftsordnung für die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung und den Kreisfeuerwehrverbandsausschuss.
m) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Kreisfeuerwehrverbandes.

  1. Die Wahlen zu Buchst. a) bis c) sowie h) sind in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Jahren durchzuführen. 
    Bei allen Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. 
    Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. 
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt. Wählbar sind nur Mitglieder aus der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung. Bestätigungen zu Buchst. d) bis g) erfolgen ebenfalls je auf die Dauer von sechs Jahren per Akklamation. 
     
  2. Vorschläge für Wahlen sowie Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, sind mindestens eine Woche vor der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung schriftlich beim Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung.

 

§ 12 Kreisfeuerwehrverbandsausschuss

  1. Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandsausschusses sind:

    a) der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende,
    b) der 1. Stellvertreter (KBI), der 2. Stellvertreter (Kommandant) und der 3. Stellvertreter (Vereinsvorsitzender) des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden,
    c) die Kreisbrandinspektoren (soweit nicht Stellvertreter des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden),
    d) der Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer,
    e) der Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeister,
    f) der Kreisfeuerwehrarzt,
    g) zwei Kreisbrandmeister,
    h) je ein Vertreter der Vereinsvorsitzenden der Feuerwehrinspektionsbereiche im Landkreis Cham,
    i) je ein Vertreter der Kommandanten der Feuerwehrinspektionsbereiche im Landkreis Cham,
    j) der Fach-KBM-Jugend im Landkreis Cham,
    k) die Kreisfrauenbeauftragte,
    l) ein Vertreter des Landkreises Cham,
    m) ein Vertreter der Bürgermeister im Landkreis Cham;
  1. Die Mitgliedschaft im Kreisfeuerwehrverbandsausschuss kann erwerben:

    a) der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende durch die Wahl zum Kreisbrandrat nach Art. 19 Abs. 2 BayFwG, 
    b) die drei stellvertretenden Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden durch die Wahl gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. a); wählbar sind nur Mitglieder aus der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung, die das jeweilige Amt aktiv ausüben. Sie verbleiben bis zu einer Neuwahl in ihrem Amt,
    c) die Kreisbrandinspektoren durch Bestellung nach Art. 19 Abs. 3 BayFwG,
    d) zwei Kreisbrandmeister infolge schriftlicher Wahl der angehörenden und stimmberechtigten KBM des KFV Cham, die in eigener Versammlung gewählt wurden, auf die Dauer von sechs Jahren,
    e) der Kreisfeuerwehrarzt nach Bestellung durch den Kreisbrandrat auf die Dauer von sechs Jahren,
    f) der Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer durch die Wahl gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. b). Wählbar sind nur Mitglieder aus der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung,
    g) der Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeister durch die Wahl gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. c). Wählbar sind nur Mitglieder aus der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung,
    h) die Vertreter der Feuerwehrvereine durch Wahl der Mitgliedsfeuerwehren der jeweiligen Inspektion in eigener Versammlung sowie Bestätigung durch die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren,
    i) die Vertreter der Kommandanten durch Wahl der Mitgliedsfeuerwehren der jeweiligen Inspektion in eigener Versammlung sowie Bestätigung durch die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung auf die Dauer von sechs Jahren,
    j) der vom Kreisbrandrat bestellte Fach-KBM-Jugend im Landkreis Cham auf die Dauer von sechs Jahren,
    k) die vom Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden bestellte Kreisfrauenbeauftragte auf die Dauer von sechs Jahren, 
    l) der Vertreter des Landkreises durch Benennung durch den Landrat,
    m) der Vertreter der Bürgermeister durch Benennung durch den Kreisverband Cham des Bayerischen Gemeindetags;
  1. Scheidet ein Mitglied des Kreisfeuerwehverbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so wird es wie folgt ersetzt:

    a) bei Mitgliedern kraft Amtes durch die Wahl des Nachfolgers,
    b) bei gewählten Mitgliedern durch die Wahl des Nachfolgers,
    c) bei benannten Mitgliedern durch die Benennung des Nachfolgers. Die Mitglieder im Verbandsausschuss bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit/Bestätigung sowie Benennung bis zur Neuwahl im Amt.
    d) Die Amtszeit der anstelle ausgeschiedener Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandsvorstandes bzw. des Kreisfeuerwehrverbandsausschusses neu gewählter sowie benannter Mitglieder endet mit dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit der übrigen Mitglieder dieser Gremien. Das ausgeschiedene Mitglied ist berechtigt, bis zur Nachfolgeentscheidung das Mitgliedschaftsrecht auszuüben.
  1. Der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss ist vom Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 1. Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindesten zwei Wochen vorher schriftlich oder durch E-Mail einzuladen. Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
     
  2. Der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1. Stellvertreter, muss den Kreisfeuerwehrverbandsausschuss außerdem einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kreisfeuerwehrverbandsausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
     
  3. Der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
     
  4. Über die Sitzung des Kreisfeuerwehrverbandsausschusses ist vom Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
     
  5. Der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen zur Kreisfeuerwehrverbandsausschusssitzung einladen.

 

§ 13 Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandsausschusses

Der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung zuständig ist.
b) Vorbereitung der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung und Festlegung des Versammlungsortes.

 

§ 14 Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft

Die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft besteht aus:

a) dem Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden (= amtierender Kreisbrandrat nach Art. 19 BayFwG),
b) den drei Stellvertretern des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden,
c) dem Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer,
d) dem Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeister,
e) den Kreisbrandinspektoren, soweit sie nicht ein Amt gemäß Buchst. b) – d) ausüben,
f) dem Fach-KBM-Jugend; 

Weitere Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandsausschusses können zu den Sitzungen der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft berufen werden.

 

§ 15 Aufgaben der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft

  1. Die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft hat folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Kreisfeuerwehrverbandsorgane.
b) Besorgung der Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes und Beschlussfassung über alle Verbandsfragen, soweit nicht die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung, der Kreisfeuerwehrverbandsausschuss oder der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende zuständig ist. 

  1. Die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft wird vom Kreisfeuerwehrverbands-vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. Für die Sitzung der Kreisfeuerwehrvorstandschaft sind die Mitglieder vom Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 1. Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch E-Mail einzuladen.
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende, der 1. Stellvertreter, der 2. Stellvertreter und der 3. Stellvertreter des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der 1. Stellvertreter verpflichtet sich im Innenverhältnis die Vertretung nur im Falle der Verhinderung des Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden, der 2. Stellvertreter verpflichtet sich im Innenverhältnis die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters und der 3. Vorsitzende verpflichtet sich im Innenverhältnis die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, des 1. und 2. Stellvertreters wahrzunehmen. Im Innenverhältnis wird weiter bestimmt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.500.- EUR für den Kreisfeuerwehrverband nur verbindlich sind, wenn die Kreisfeuerwehrvorstandschaft zustimmt.
     
  3. Der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende erstattet dem Kreisfeuerwehrverbandsausschuss und der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft.
     
  4. Über die Beschlüsse der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft ist vom Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft zu übermitteln.

 

§ 16 Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandsschriftführers und des Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeisters

  1. Der Kreisfeuerwehrverbandsschriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
     
  2. Der Kreisfeuerwehrverbandsschatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung vorzulegen.

 

§ 17 Kassenwesen des Kreisfeuerwehrverbandes

  1. Die Einnahmen des Kreisfeuerwehrverbandes bestehen aus:

a) Mitgliedsbeiträgen,
b) freiwilligen Beiträgen, 
c) sonstigen Einnahmen und Spenden;

  1. Die Einnahmen werden verwendet für:

a) Beiträge an den Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und den Bezirksfeuerwehrverband Oberpfalz e.V.,
b) Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Kreisfeuerverbandsausschusses, der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft sowie der Fachbereiche,
c) allgemeine Verwaltungskosten sowie Sachaufwendungen zur Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kreisfeuerwehrtagen;
 

  1. Die Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
     
  2. Über die Einnahmen und Ausgaben des Kreisfeuerwehrverbandes ist jährlich Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

 

§ 18 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. Bei den Mitgliedsfeuerwehren sind in diesem Beitrag auch die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Bayern e.V, für den Bezirksfeuerwehrverband Oberpfalz e.V. und für den Deutschen Feuerwehrverband enthalten.
     
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung festge­legt. Der Beitrag für die Mitgliedsfeuerwehren berechnet sich nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Mitgliedsfeuerwehren aus der jährlich zum Stichtag 31.12. an den Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. gemeldeten Erhebung.
     
  3. Bei Feuerwehren mit einem Feuerwehrfahrzeug oder TSA-Anhänger bemisst sich die Anzahl der Beitragspflichtigen an der 3-fachen Gruppenstärke (27 Aktive nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG), sofern die Anzahl der Aktiven niedriger ist, ist diese Anzahl maßgebend. Bei Feuerwehren mit mehreren Fahrzeugen bemisst sich die Anzahl der Beitragspflichtigen aus der dreifachen Besatzung der vorhandenen Feuerwehr-fahrzeuge, sofern die Anzahl der Aktiven niedriger ist, ist diese Anzahl maßgebend. Der Mindestbeitrag wird für 18 aktive Mitglieder erhoben.

 

§ 19 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes.
     
  2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Kreisfeuerwehrverband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate zuvor schriftlich beim Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden eingegangen sein.
     
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Kreisfeuerwehrvorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
     
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Kreisfeuerwehrvorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft zu rechtfertigen. 
     
  5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Kreisfeuerwehrverbandsvorstandschaft sie der nächsten Kreisfeuerwehrverbandsversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 20 Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes

  1. Die Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Kreisfeuerwehrverbandsversammlung, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung anwesend sind, mit der in § 10 Abs. 5 Satz 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Ist die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1. Stellvertreter, eine neue Kreisfeuerwehrverbandsversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisfeuerwehrverbandsversammlung mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Sofern die Kreisfeuerwehrverbandsversammlung nichts anderes beschließt, sind der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzende und der 1. Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
     
  3. Bei Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes an den Landkreis Cham, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. des Brandschutzes) zu verwenden hat. 

 

§ 21 Inkrafttreten

Gemäß § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Ver­eins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 kann der Vorstand des Kreisfeuerwehrverband Cham die Mitglieder ermächtigen, die Stimmen zu einer Satzungsänderung, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung, schriftlich abzugeben.
Dies wurde am 6. April 2020 in einer virtuellen Vorstandschaftssitzung der Vorstandschaft einstimmig beschlossen. Die Mitglieder wurden schriftlich zur Stimmabgabe für die Satzungsänderung mit ausreichender Frist bis zum 24.04.2020 gebeten. Die erforderliche Mehrheit zur Satzungsänderung nach § 10, Abs. 5 dieser Satzung wurde erreicht. 

Das Ergebnis der Stimmenabgabe nahm die Vorstandschaft am 29. April 2020 bei einer virtuellen Vorstandschaftssitzung zur Kenntnis.
Die geänderte Satzung tritt am 30.04.2020 in Kraft.

 

Cham, den 29. April 2020

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